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BOULDER BASE BREMEN
Hohweg 5, 28219 Bremen
Benutzungsordnung

§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese Benutzungsordnung und Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für die Nutzung der von der Boulder Base GmbH („Betreiberin“) betriebenen Boulderhallen, Trainingsbereiche, Kursangebote, Veranstaltungen, Aufenthalts- und Gastronomiebereiche sowie sonstigen Einrichtungen und Leistungen der Betreiberin.

(2) Die AGB gelten für alle Personen, die die Anlagen betreten oder nutzen, insbesondere für Tagesgäste, Inhaberinnen und Inhaber von Mehrfach-, Dauer- oder Jahreskarten, Abonnentinnen und Abonnenten, Kursteilnehmende, Teilnehmende an Gruppenveranstaltungen sowie Begleit- und Aufsichtspersonen („Nutzende“).

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen der Nutzenden werden nur Vertragsbestandteil, wenn die Betreiberin ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

(4) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss oder, bei reiner Hallennutzung ohne vorherigen Vertragsschluss, die bei Betreten der Anlage gültige Fassung dieser AGB. Für laufende Vertragsverhältnisse gelten Änderungen nur, wenn sie wirksam vereinbart werden oder gesetzlich zulässig sind.

(5) Die jeweils aktuellen Öffnungszeiten, Preise, Leistungsbeschreibungen, Kursbedingungen und Sicherheitshinweise werden in der Halle, auf der Internetseite der Betreiberin oder in sonst geeigneter Weise bekanntgegeben. Sie werden Vertragsbestandteil, soweit auf sie bei Vertragsschluss hingewiesen wird oder sie für die konkrete Nutzung ersichtlich sind.


 

§ 2 Vertragsschluss, Zutritt und Nutzungsberechtigung

(1) Der Nutzungsvertrag kommt zustande durch Erwerb einer Eintrittskarte, einer Mehrfachkarte, einer Dauer- oder Jahreskarte, Abschluss eines Abonnements, Buchung eines Kurses oder Trainings, Anmeldung zu einer Veranstaltung oder durch sonstige Annahme eines Angebots der Betreiberin.

(2) Nutzungsberechtigt sind nur Personen mit einer gültigen Eintritts-, Mehrfach-, Dauer- oder Jahreskarte, einem gültigen Abonnement oder einer sonstigen von der Betreiberin bestätigten Nutzungsberechtigung. Die Betreiberin kann nach eigenem Ermessen Zugangsberechtigungen von Drittanbietern, insbesondere EGYM Wellpass oder Hansefit, als Nachweis einer Nutzungsberechtigung akzeptieren. Ein Anspruch auf Zutritt, Nutzung der Anlage oder Inanspruchnahme bestimmter Leistungen allein aufgrund einer Mitgliedschaft oder Berechtigung bei einem Drittanbieter besteht gegenüber der Betreiberin nicht. Voraussetzung für den Zutritt ist in jedem Fall ein erfolgreicher Check-in nach den Vorgaben des jeweiligen Drittanbieters und der Betreiberin sowie die Einhaltung dieser AGB, der Hallenregeln und der Anweisungen des Personals. Bleibt der Check-in erfolglos oder bestehen Zweifel an der Berechtigung, kann die Betreiberin den Zutritt verweigern oder den Erwerb einer gesonderten Eintrittsberechtigung verlangen.

(3) Die Nutzung der Anlage und der Angebote ist kostenpflichtig, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Es gilt die jeweils bei Vertragsschluss gültige Preisliste.

(4) Die Nutzung ist nur während der jeweils bekanntgegebenen Öffnungszeiten und nur im Rahmen der jeweils erworbenen Nutzungsberechtigung zulässig. Die Betreiberin kann Öffnungszeiten aus sachlichem Grund, insbesondere wegen Wartung, Routenbau, Veranstaltungen, behördlicher Vorgaben, technischer Störungen oder aus Sicherheitsgründen, vorübergehend ändern oder einzelne Bereiche sperren.

(5) Der Zutritt kann verweigert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person andere gefährdet, gegen diese AGB verstößt, unter Alkohol-, Drogen- oder erheblichem Medikamenteneinfluss steht, die erforderliche körperliche oder geistige Eignung offensichtlich nicht besitzt oder behördliche oder sicherheitsrelevante Vorgaben nicht einhält.

(6) Gewerbliche, selbstständige, unterrichtende, werbliche, journalistische oder sonst nicht ausschließlich private Nutzungen der Anlage bedürfen der vorherigen Zustimmung der Betreiberin in Textform. Dies gilt insbesondere für die Tätigkeit externer Trainerinnen und Trainer, die Durchführung eigener Kurse, Workshops oder Gruppenangebote, entgeltliche oder unentgeltliche Unterrichts- und Coachingangebote, gewerbliche Foto-, Film- oder Tonaufnahmen, Social-Media-Produktionen mit werblichem oder kommerziellem Bezug sowie sonstige Nutzungen zu geschäftlichen oder beruflichen Zwecken. Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. Die Betreiberin kann die Zustimmung von weiteren Bedingungen abhängig machen, insbesondere von Sicherheitsvorgaben, zeitlichen oder räumlichen Beschränkungen, dem Nachweis einer ausreichenden Versicherung oder der Zahlung eines gesonderten Entgelts. Eine erteilte Zustimmung kann aus sachlichem Grund widerrufen oder beschränkt werden.


 

§ 3 Eigenverantwortung, Risikohinweise und Eignung

(1) Bouldern ist eine Risikosportart. Es wird ohne Seilsicherung geklettert. Auch bei ordnungsgemäßer Nutzung bestehen erhebliche Sturz-, Kollisions- und Verletzungsrisiken. Schwere Verletzungen können insbesondere durch Stürze, unkontrolliertes Abspringen, Zusammenstöße, fehlerhafte Landungen, überfüllte Sturzräume, sich lösende oder brechende Griffe sowie unsachgemäße Nutzung der Anlage entstehen.

(2) Jede nutzende Person ist verpflichtet, die Anlage nur zu benutzen, wenn sie über die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und körperlichen Voraussetzungen verfügt oder sich vor der Nutzung angemessen einweisen und anleiten lässt. Eine Einweisung durch die Betreiberin ersetzt nicht die eigene Vorsicht und Eigenverantwortung.

(3) Die Betreiberin überprüft nicht fortlaufend, ob Nutzende über ausreichende Boulder-, Sicherheits- und Bewegungstechniken verfügen und diese ordnungsgemäß anwenden. Die Nutzung erfolgt eigenverantwortlich und unter Beachtung dieser AGB, der Hallenregeln sowie der Anweisungen des Personals.

(4) Nutzende haben ihre Kletterhöhe, Schwierigkeit und Bewegungsweise jederzeit ihren persönlichen Fähigkeiten, ihrer Tagesform und der jeweiligen Hallensituation anzupassen. Wer sich unsicher fühlt, gesundheitlich beeinträchtigt ist oder Schmerzen, Schwindel, Erschöpfung oder sonstige Warnzeichen bemerkt, hat die Nutzung unverzüglich zu unterbrechen.

(5) Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Schwangerschaft, akuten oder chronischen Beschwerden, Verletzungen oder sonstigen Umständen, die die sichere Nutzung beeinträchtigen können, haben eigenverantwortlich ärztlichen Rat einzuholen, bevor sie die Anlage nutzen.


 

§ 4 Minderjährige, Gruppen und Aufsichtspflichten

(1) Minderjährige dürfen die Anlage nur nach Maßgabe dieser AGB und der jeweils geltenden Einverständnis- und Aufsichtsregelungen nutzen.

(2) Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen die Boulderhalle nur in Begleitung und unter ständiger Aufsicht einer erziehungsberechtigten oder sonst zur Aufsicht berechtigten volljährigen Person nutzen. Die Aufsichtsperson muss während des gesamten Aufenthalts anwesend sein, die Minderjährigen aktiv beaufsichtigen und sicherstellen, dass diese die Hallen- und Sicherheitsregeln einhalten.

(3) Die Betreiberin kann festlegen, welche Bereiche Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres nutzen dürfen. Soweit nichts anderes ausdrücklich gestattet ist, dürfen diese Minderjährigen nur die für sie freigegebenen Boulder- und Trainingsbereiche nutzen.

(4) Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres dürfen die Anlage ohne Begleitung nutzen, wenn eine wirksame schriftliche oder in Textform erteilte Einverständniserklärung der erziehungsberechtigten Person vorliegt und die Betreiberin diese akzeptiert hat. Die Betreiberin kann hierfür die Verwendung eines von ihr bereitgestellten Formulars verlangen.

(5) Bei Gruppen, Schulklassen, Vereinsgruppen, Kindergeburtstagen oder sonstigen Gruppenveranstaltungen müssen die verantwortlichen Leiterinnen und Leiter volljährig sein. Sie haben dafür einzustehen, dass die teilnehmenden Personen die AGB, Sicherheitsregeln und Anweisungen des Personals einhalten. Die Verantwortlichkeit der Betreiberin für eigene Pflichten bleibt unberührt.

(6) Für Gruppenveranstaltungen, Schulgruppen und Kindergeburtstage kann die Betreiberin besondere Formulare, Einverständniserklärungen, Teilnehmerlisten, Betreuungsschlüssel und Sicherheitsvorgaben verlangen. Ohne vollständige und rechtzeitig vorliegende Unterlagen kann die Teilnahme verweigert werden.

(7) Kinder dürfen in der Anlage nicht rennen, toben, auf Matten spielen, Sturzräume betreten, unter kletternden Personen verweilen oder sich unbeaufsichtigt in Boulder- und Trainingsbereichen aufhalten. Begleitpersonen haben dies fortlaufend zu verhindern.


 

§ 5 Boulder- und Hallenregeln

(1) Alle Nutzenden haben größtmögliche Rücksicht auf andere Personen zu nehmen und alles zu unterlassen, was sie selbst oder andere gefährden, belästigen oder den ordnungsgemäßen Betrieb stören kann.

(2) Der Matten- und Sturzbereich ist jederzeit freizuhalten. Rucksäcke, Trinkflaschen, Kleidungsstücke, Mobiltelefone, Chalkbags, Schuhe und sonstige Gegenstände dürfen nicht im unmittelbaren Boulder-, Lande- oder Trainingsbereich abgelegt werden.

(3) Vor jedem Einstieg ist zu prüfen, ob der Sturzraum frei ist. Es darf nicht übereinander, zu dicht nebeneinander oder in den Sturzraum anderer Personen hineingeklettert werden. Besondere Vorsicht gilt in der Nähe von Kindern, Anfängerinnen und Anfängern sowie bei stark frequentierten Bereichen.

(4) Abspringen ist möglichst kontrolliert und nur aus einer Höhe vorzunehmen, aus der eine sichere Landung möglich ist. Abklettern ist regelmäßig sicherer als Abspringen. Nutzende haben eine Kletterschwierigkeit zu wählen, die ihrem Können entspricht.

(5) Es darf nur mit geeigneten und sauberen Kletterschuhen oder von der Betreiberin zugelassenem Schuhwerk gebouldert werden. Barfußklettern, Klettern in Straßenschuhen oder Klettern mit ungeeignetem Schuhwerk ist nicht gestattet.

(6) Schmuck, Uhren, Schlüssel, Mobiltelefone oder andere Gegenstände, die hängenbleiben, herausfallen oder Verletzungen verursachen können, sind vor dem Bouldern abzulegen oder sicher zu verwahren. Chalkbags dürfen beim Bouldern nur so getragen werden, dass hiervon keine Gefahr ausgeht; Karabiner oder harte Gegenstände sind zu vermeiden.

(7) Das Überklettern der Wandoberkanten, das Betreten von Wandoberseiten – sofern nicht ausdrücklich erlaubt (sog. „Top-Outs“) –, das Betreten gesperrter Bereiche, das Klettern in ausdrücklich gesperrten Wandbereichen sowie das Versetzen oder Entfernen von Griffen, Volumen, Tritten, Sicherungspunkten oder sonstigen Anlagenteilen ist untersagt.

(8) Lose, beschädigte oder drehende Griffe, Schäden an Matten, Wänden, Trainingsgeräten oder sonstigen Einrichtungen sind dem Personal unverzüglich mitzuteilen. Bis zur Freigabe dürfen betroffene Bereiche nicht genutzt werden.

(9) Klettern oder Trainieren unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder die Reaktions- oder Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigenden Medikamenten ist untersagt. Das Mitbringen oder Konsumieren illegaler Betäubungsmittel ist verboten.

(10) Rauchen, offenes Feuer und der Gebrauch von E-Zigaretten sind in Innenräumen untersagt. Abfälle sind in den vorgesehenen Behältern zu entsorgen. Die Anlage, Sanitärbereiche, Außenbereiche und Einrichtungsgegenstände sind pfleglich und sauber zu behandeln.

(11) Tiere dürfen Boulder-, Matten- und Trainingsbereiche nicht betreten. Ob und unter welchen Voraussetzungen Tiere in Aufenthalts- oder Eingangsbereichen geduldet werden, entscheidet die Betreiberin im Einzelfall. Sicherheits- und hygienerechtliche Belange haben Vorrang.

(12) Fahrräder, E-Scooter und ähnliche Fahrzeuge dürfen nicht in die Boulder- und Trainingsbereiche mitgenommen werden. Sie sind an den hierfür vorgesehenen Stellen abzustellen. Eine Haftung für Verlust oder Beschädigung richtet sich nach § 11.

(13) Mitgebrachte Speisen und Getränke dürfen nur in den hierfür freigegebenen Bereichen verzehrt werden. Im Boulder- und Trainingsbereich sind nur verschließbare Sporttrinkflaschen zulässig, soweit hierdurch keine Gefahr oder Verschmutzung entsteht.

(14) Bei Unfällen, Verletzungen, Beinaheunfällen oder sonstigen Gefahrenlagen ist unverzüglich das Hallenpersonal zu informieren. Jede Person ist im Rahmen des Zumutbaren zur Hilfeleistung verpflichtet. Auf Verlangen sind dem Personal die zur Unfallaufnahme erforderlichen Angaben zu machen.


 

§ 6 Kurse, Trainings und Veranstaltungen

(1) Die Betreiberin bietet Kurse, Trainings, Gruppenveranstaltungen, Kindergeburtstage, Workshops und sonstige Veranstaltungen nach Maßgabe der jeweiligen Leistungsbeschreibung an. Inhalt, Dauer, Preis, Voraussetzungen, Mindestalter, Treffpunkt, Leistungsumfang und besondere Teilnahmebedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung, Buchungsbestätigung oder individuellen Vereinbarung.

(2) Die Anmeldung kann persönlich, in Textform, telefonisch, über die Internetseite oder über ein von der Betreiberin genutztes Buchungssystem erfolgen. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn die Betreiberin die Buchung bestätigt oder die Leistung tatsächlich erbringt.

(3) Teilnehmende haben die in der Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen einzuhalten. Die Betreiberin kann Teilnehmende von Kursen oder Veranstaltungen ausschließen, wenn sie die Voraussetzungen nicht erfüllen, sicherheitsrelevante Anweisungen nicht beachten oder die Durchführung für andere erheblich stören oder gefährden. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(4) Die Betreiberin ist berechtigt, Kurse und Veranstaltungen abzusagen oder zu verlegen, wenn die angegebene Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, Kursleitende ausfallen, Sicherheitsgründe entgegenstehen, die Anlage nicht nutzbar ist oder sonstige sachliche Gründe vorliegen, die die Betreiberin nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beseitigen kann.

(5) Bei Absage durch die Betreiberin werden bereits gezahlte Entgelte für die abgesagte Leistung erstattet, sofern kein Ersatztermin vereinbart wird. Weitergehende Ansprüche bestehen nur nach Maßgabe von § 11.

(6) Die Betreiberin kann Kurse, Trainings und Veranstaltungen auch an anderen Standorten durchführen. In diesem Fall gelten diese AGB entsprechend, soweit nicht vor Beginn besondere Nutzungs- oder Sicherheitsbedingungen bekanntgegeben und wirksam vereinbart werden.


 

§ 7 Eintrittskarten, Mehrfachkarten, Dauer- und Jahreskarten, Abonnements, Kündigung

(1) Eintrittskarten berechtigen zur Nutzung im jeweils erworbenen Umfang. Mehrfach-, Dauer- und Jahreskarten sowie Abonnements berechtigen nur im Rahmen des jeweils vereinbarten Leistungsumfangs, der Öffnungszeiten und der jeweils geltenden Hallenregeln zur Nutzung.

(2) Jahreskarten gelten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, für zwölf Monate ab dem vereinbarten Beginn. Dauerkarten gelten für den jeweils vereinbarten Zeitraum.

(3) Abonnements haben die jeweils vereinbarte Mindestvertragslaufzeit. Vertragsbeginn, Mindestvertragslaufzeit, Leistungsumfang, monatliches Entgelt, Zahlungsweise und Kündigungsfrist ergeben sich aus dem jeweiligen Vertragsangebot, dem Anmeldeformular oder der Vertragsbestätigung.

(4) Nach Ablauf einer vereinbarten Mindestvertragslaufzeit verlängert sich ein Abonnement auf unbestimmte Zeit, sofern es nicht zuvor wirksam gekündigt wird. Das auf unbestimmte Zeit verlängerte Abonnement kann von den Nutzenden jederzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden, soweit gesetzlich nichts Abweichendes zulässig ist.

(5) Die Kündigung eines Abonnements bedarf der Textform, soweit nicht gesetzlich eine andere oder einfachere Kündigungsmöglichkeit vorgeschrieben ist. Wird der Abschluss eines Abonnements über eine Webseite der Betreiberin ermöglicht, stellt die Betreiberin eine gesetzlich vorgeschriebene elektronische Kündigungsmöglichkeit bereit, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(6) Das Recht beider Vertragsparteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(7) Mehrfach-, Dauer- und Jahreskarten sowie Abonnements sind personenbezogen und nicht übertragbar, soweit die Betreiberin nicht ausdrücklich eine Übertragbarkeit zulässt. Die Betreiberin kann einen geeigneten Identitätsnachweis verlangen, um die Berechtigung zu prüfen.

(8) Eine Erstattung, Verlängerung oder Aussetzung wegen Nichtnutzung erfolgt nur, wenn dies vereinbart ist oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist. Kulanzregelungen begründen keinen Anspruch für die Zukunft.

(9) Bei Verlust einer personenbezogenen Karte kann die Betreiberin gegen angemessene Bearbeitungsgebühr eine Ersatzkarte ausstellen, sofern die Berechtigung nachgewiesen wird. Eine Haftung für missbräuchliche Nutzung vor Anzeige des Verlustes besteht nur nach Maßgabe von § 11


 

§ 8 Stornierung, Umbuchung und Widerruf

(1) Für Stornierungen und Umbuchungen von Kursen, Trainings und Veranstaltungen gelten vorrangig die bei Buchung vereinbarten Stornierungsbedingungen. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt Folgendes:

a) eine Stornierung bis 14 Kalendertage vor Beginn ist kostenfrei möglich;
b) bei Stornierung weniger als 14, aber mindestens 7 Kalendertage vor Beginn werden 50 % des vereinbarten Entgelts fällig;
c) bei Stornierung weniger als 7 Kalendertage vor Beginn, bei Nichterscheinen oder bei verspätetem Erscheinen, das eine Teilnahme unmöglich macht, wird das volle Entgelt fällig;
d) Maßgeblich ist der Zugang der Stornierung bei der Betreiberin.

(2) Eine Umbuchung ist bis 7 Kalendertage vor Beginn möglich, sofern ein geeigneter Ersatztermin verfügbar ist. Die Betreiberin kann hierfür eine angemessene Umbuchungsgebühr verlangen, wenn hierauf vor Buchung hingewiesen wurde. Nach einer Umbuchung gelten für den neuen Termin die vereinbarten Stornierungsbedingungen; ein Anspruch auf wiederholte kostenfreie Umbuchung besteht nicht.

(3) Den Nutzenden bleibt der Nachweis gestattet, dass der Betreiberin kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Betreiberin bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, soweit kein gesetzlicher Ausschluss eingreift. Bei Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, die für einen spezifischen Termin oder Zeitraum gebucht werden, besteht ein Widerrufsrecht nach den gesetzlichen Vorschriften regelmäßig nicht. Die Betreiberin informiert Verbraucher vor Vertragsschluss gesondert über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.

(5) Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs-, Widerrufs- und Gewährleistungsrechte bleiben unberührt.


 

§ 9 Preise, Zahlung und Rücklastschriften

(1) Es gelten die bei Vertragsschluss angegebenen Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

(2) Entgelte für Eintrittskarten, Mehrfachkarten, Dauer- und Jahreskarten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, bei Erwerb fällig. Kurs- und Veranstaltungsentgelte sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, spätestens bei Beginn der Leistung fällig. Bei Onlinebuchungen kann eine Vorauszahlung oder Anzahlung verlangt werden, wenn dies im Buchungsprozess ausgewiesen wird.

(3) Bei Abonnements oder sonstigen Verträgen mit monatlicher Zahlung ist das Entgelt, soweit nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum Monatsersten fällig. Die Zahlung erfolgt per SEPA-Lastschrift oder auf eine andere von der Betreiberin angebotene Zahlungsweise.

(4) Wird eine Lastschrift aus Gründen zurückgegeben, die die zahlungspflichtige Person zu vertreten hat, kann die Betreiberin die tatsächlich entstandenen und erforderlichen Rücklastschriftkosten sowie angemessene Mahnkosten verlangen. Der Nachweis eines geringeren oder fehlenden Schadens bleibt gestattet.

(5) Aufrechnungsrechte stehen Nutzenden nur zu, wenn ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der Betreiberin anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte können nur aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

(6) Die Abrechnung von Besuchen über Drittanbieter, insbesondere EGYM Wellpass oder Hansefit, richtet sich im Verhältnis zwischen der Betreiberin und dem jeweiligen Drittanbieter nach den dort bestehenden Vereinbarungen. Ansprüche der Nutzenden gegen den Drittanbieter bleiben hiervon unberührt.

(7) Die Betreiberin kann Nutzenden nach Verfügbarkeit Ausrüstungsgegenstände, insbesondere Kletterschuhe, Chalkbags oder sonstige Sport- und Trainingsausrüstung, entgeltlich oder unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Ein Anspruch auf Verfügbarkeit bestimmter Ausrüstungsgegenstände, Größen, Modelle oder Mengen besteht nicht.

(8) Die überlassenen Ausrüstungsgegenstände dürfen ausschließlich während des jeweiligen Besuchs und ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen der Anlage genutzt werden. Eine Mitnahme aus der Anlage oder eine Überlassung an Dritte ist nicht gestattet, sofern die Betreiberin dies nicht ausdrücklich erlaubt.

(9) Die Mietdauer endet spätestens 10 Minuten vor Ende der jeweiligen Öffnungszeiten, sofern nicht eine frühere Rückgabezeit vereinbart oder von der Betreiberin vorgegeben wird. Die Ausrüstungsgegenstände sind spätestens zu diesem Zeitpunkt unaufgefordert und in ordnungsgemäßem Zustand an der hierfür vorgesehenen Stelle zurückzugeben.

(10) Nutzende haben die Ausrüstungsgegenstände vor der Nutzung auf erkennbare Mängel zu prüfen und erkennbare Schäden, Verunreinigungen oder sonstige Mängel unverzüglich dem Personal mitzuteilen. Nach Rückgabe festgestellte Schäden können den Nutzenden zugerechnet werden, soweit sie diese zu vertreten haben.

(11) Nutzende haben die Ausrüstungsgegenstände pfleglich und bestimmungsgemäß zu behandeln. Bei Verlust, Beschädigung, starker Verunreinigung, verspäteter Rückgabe oder nicht ordnungsgemäßer Rückgabe haften Nutzende nach den gesetzlichen Vorschriften.

(12) Die Betreiberin kann die Herausgabe von Ausrüstungsgegenständen verweigern, wenn sachliche Gründe entgegenstehen, insbesondere fehlende Verfügbarkeit, Sicherheitsbedenken, frühere nicht ordnungsgemäße Rückgabe, offene Forderungen oder erkennbar unsachgemäße Nutzung.


 

§ 10 Hausrecht, Ausschluss und Sanktionen

(1) Die Betreiberin übt in ihren Anlagen das Hausrecht aus. Den Anweisungen der Geschäftsführung, des Personals und sonstiger von der Betreiberin beauftragter Personen ist unverzüglich Folge zu leisten.

(2) Bei Verstößen gegen diese AGB, Sicherheitsregeln oder Anweisungen des Personals, bei Gefährdung anderer Personen, Störung des Betriebs, missbräuchlicher Nutzung von Karten oder Einrichtungen, Zahlungsverzug oder sonstigem wichtigen Grund kann die Betreiberin angemessene Maßnahmen ergreifen. Hierzu gehören insbesondere Verwarnung, zeitweiser Ausschluss von einzelnen Bereichen, Verweis aus der Anlage, befristetes oder dauerhaftes Hausverbot sowie außerordentliche Kündigung laufender Verträge.

(3) Erfolgt ein Ausschluss oder Hausverbot aus Gründen, die die betroffene Person zu vertreten hat, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Entgelte für den betroffenen Nutzungstag. Weitergehende Ansprüche der Betreiberin bleiben unberührt.

(4) Die Betreiberin kann die Anlage oder einzelne Bereiche aus wichtigem Grund, insbesondere bei Gefahr, Unfall, technischer Störung, Wartung, Routenbau, behördlichen Maßnahmen oder Veranstaltungen, vorübergehend sperren oder räumen. Bereits entstandene gesetzliche Ansprüche der Nutzenden bleiben unberührt.


 

§ 11 Haftung

(1) Die Betreiberin haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung der Betreiberin, ihrer gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Betreiberin haftet ferner unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Betreiberin nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Nutzende regelmäßig vertrauen dürfen.

(3) Im Übrigen ist die Haftung der Betreiberin für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen der Betreiberin.

(5) Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel wird ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Gesetzlich zwingende Ansprüche bleiben unberührt.

(6) Künstliche Klettergriffe, Volumen, Tritte und Trainingsgeräte können sich trotz regelmäßiger Kontrollen lockern, drehen, brechen oder anderweitig verändern. Nutzende haben erkennbare Gefahren unverzüglich zu melden und betroffene Bereiche bis zur Freigabe nicht weiter zu nutzen.

(7) Für Garderobe, Wertgegenstände, Fahrräder, Fahrzeuge, Ausrüstung und sonstige mitgebrachte Gegenstände haftet die Betreiberin nur nach Maßgabe der vorstehenden Absätze. Nutzende haben ihre Gegenstände eigenverantwortlich zu sichern. Dies gilt auch für Gegenstände in Schließfächern oder Wertfächern, soweit die Betreiberin nicht ausdrücklich eine weitergehende Verwahrung übernimmt.

(8) Nutzende haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen. Aufsichtspflichtige Personen haften nach den gesetzlichen Vorschriften für Verletzungen ihrer Aufsichtspflichten.


 

§ 12 Datenschutz und Videoüberwachung

(1) Die Betreiberin verarbeitet personenbezogene Daten der Nutzenden nach Maßgabe der jeweils geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzerklärung der Betreiberin.

(2) Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Speicherdauer, Empfängern und Rechten der betroffenen Personen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung. Diese ist in geeigneter Weise zugänglich zu machen, insbesondere in der Anlage und/oder auf der Internetseite.

(3) Zur Wahrnehmung des Hausrechts, zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, zur Sicherung der Anlage sowie zum Schutz von Personen und Eigentum können öffentlich zugängliche Bereiche der Anlage videoüberwacht werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Überwachung ist durch geeignete Hinweise kenntlich zu machen.

(4) Eine Videoüberwachung erfolgt nicht in Bereichen, in denen berechtigte Vertraulichkeitserwartungen bestehen, insbesondere nicht in Umkleiden, Duschen oder Toiletten.

(5) Videoaufzeichnungen werden grundsätzlich spätestens nach 72 Stunden gelöscht, sofern sie nicht zur Aufklärung konkreter Vorfälle, zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zur Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden länger erforderlich sind. In diesem Fall erfolgt eine Löschung, sobald der Zweck der weiteren Speicherung entfällt.


 

§ 13 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem Verbraucher ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bleiben unberührt, soweit sie anwendbar sind.

(2) Ist eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart wurden. Änderungen und Ergänzungen laufender Verträge bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist oder eine individuelle Vereinbarung nachweislich getroffen wurde.

(4) Vertragssprache ist Deutsch.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

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